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Allgemeine Geschäftsbedingungen Durchführung von
Feuerwerken
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung von Feuerwerken
Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten
unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
1. Geltungsbereich
Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung
eines Feuerwerks, treten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannten, in Kraft.
Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit
aller Mitarbeiter von
Chris-Feuerwerke, nachfolgend Auftragnehmer genannte und
dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.
2. Auftragserteilung
Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer
gegebenenfalls erforderlichen ersten Ortsbesichtigung,
erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen
Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer
Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der
Unterzeichnung der schriftlichen Auftragserteilung, erklärt
sich der Veranstalter mit den ABG einverstanden. Erst durch
die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax oder
Email sind ausreichend), gilt der Auftrag als angenommen und
der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält
sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge
für alle vorgeschlagenen Feuerwerks-Choreografien zu ändern.
Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst
werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B.
Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe
Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen,
Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Entsprechende
Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig
und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen
werden.
3. Preise und Bezahlung
Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in
schriftlicher Form verbindlich festgehalten.
50 % des so vereinbarten Entgeltes, sind bei der
Auftragsunterzeichnung zu zahlen. Die restlichen 50 % werden
nach dem Aufbau des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst
alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl
der Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer, oder wird im
Auftrag schriftlich festgelegt. Erforderliche Verpflegungs-
und Übernachtungskosten, sind vom Veranstalter zu tragen.
Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu, vom
Vertrag zurückzutreten.
4.
Genehmigung
Vor Beginn des Aufbaus, müssen alle erforderlichen
Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört
insbesondere eine schriftliche Genehmigung des
Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk
abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller
erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter, hat der
Veranstalter zu sorgen.
Ein entsprechendes Formularmuster wird vom Auftragnehmer auf
Wunsch bereitgestellt. Die Anzeige eines
Höhenfeuerwerks, (Klasse IV), übernimmt der Auftragnehmer.
Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines
Kleinfeuerwerks der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV
(Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1,S.169) ist durch den
Veranstalter einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese
Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der
Auftragserteilung festzuhalten. Der Veranstalter ist für
diesen Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für
die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. Stellt der Veranstalter diese
Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung,
so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis
dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen, sind in
diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.
5.
Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine
ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm
den Abbrennplatz bis zur Freigabe durch den verantwortlichen
Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter
zu sichern. Er hat den Sicherheitsanordnungen des
verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten,
anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind
in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen
Auflagen entstehen die nicht feuerwerkstechnischer Natur
sind, hat der Veranstalter zu tragen. Die Reste von
abgebrannten pyrotechnischen Artikeln, hat der Veranstalter
zu entsorgen. Durch den Auftragnehmer erfolgt nach dem
Abbrand des Feuerwerks, eine Grobreinigung des
Abbrennplatzes. Der Veranstalter hat zu diesem Zweck am Tag
des Feuerwerks einen geeigneten (feuerfesten) Behälter zur
Verfügung zu stellen. Die Feinreinigung der Abbrennstelle,
ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Der
Veranstalter hat den Auftragnehmer von Ansprüchen des
Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des
Grundstückes freizustellen.
Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag), hat
spätestens einen Tag vor Durchführung des Feuerwerks
beim Auftragnehmer vorzuliegen. Andernfalls behält sich der
Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten.
6.
Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag
gewissenhaft und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht
Gründe entgegenstehen, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, fehlen behördlicher
Genehmigungen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken,
Witterungsbedingte Einflüsse, die dem Abbrand des Feuerwerks
entgegenstehen, etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen
Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßen
Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des
Auftrages erforderlichen Maßnahmen. Der Auftragnehmer
übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die durch
den Abbrand des Feuerwerks entstanden sind. Mögliche Schäden
Dritter, sind vom Veranstalter durch eine entsprechende
Haftpflichtversicherung abzudecken. Auf Wunsch kann eine
geeignete Haftpflichtversicherung vermittelt werden.
7.
Ausfälle
Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten
Einflüssen, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt
werden, so hat der Veranstalter bei einem Auftragswert von
bis zu 2500 Euro eine Kostenpauschale in Höhe von 500 Euro
und ab einem Auftragswert von 3000 Euro eine Kostenpauschale
von 1000 Euro an den Auftragnehmer zu bezahlen. Eine Absage
der Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht
beiden Vertragsparteien zu.
Bei einer Absage am Veranstaltungstag, sind eventuell
entstandene Reiskosten mit 0,50 Euro pro Kilometer zu
erstatten.
Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser
keinerlei Reisekosten in Rechnung. Im Krankheitsfalle des
Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die
Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich
um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem
Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer
erstattet in diesem Fall alle, durch den Veranstalter
bereits geleisteten vertraglichen Entgelte.
Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich
festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht
eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein
außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist
der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits geleistete
Entgelte zu erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht bei
Untersagung des Feuerwerks durch die jeweils zuständige
Behörde.
8.
Kündigung
Der Veranstalter hat das Recht, die schriftliche
Auftragserteilung jederzeit zu kündigen, soweit dabei die
folgenden Punkte eingehalten werden:
1) Bis zu 28 Tage vor der
Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der
Veranstalter 10 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu
bezahlen.
2) Zwischen 27 Tagen und 14 Tagen
vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der
Veranstalter 30 % der Auftragssumme an den
Auftragnehmer zu bezahlen.
3) Zwischen 13 Tagen und 1 Tag vor
der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der
Veranstalter 50 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu
bezahlen.
4) Erfolgt die Kündigung am Tag der
Feuerwerksveranstaltung, so hat der Veranstalter dem
Auftragnehmer die volle Auftragssumme zu bezahlen.
9.
Schadenersatz/Gewährleistung
Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug,
Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver
Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht
wurde.
Von der Tatsache losgelöst, dass der Auftragnehmer in Besitz
einer vorgeschriebenen Versicherung ist, hat der
Veranstalter eine Haftpflicht- und Unfallversicherung unter
Einbeziehung der von Feuerwerken stehenden Gefahren
abzuschließen und dem Auftragnehmer auf Verlangen
nachzuweisen.
10. Urheberrecht
Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am
Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen
dem Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden
darf.
11. Anzuwendendes
Recht
Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen
ausschließlich dem deutschen Recht.
12.
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
13.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen
den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. |
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© 2009
CHRISTIAN GROTZKI WWW.CHRIS-FEUERWERKE.DE |
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