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Allgemeine Geschäftsbedingungen Durchführung von Feuerwerken
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung von Feuerwerken
Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
1. Geltungsbereich
Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines
Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen,
nachfolgend AGB genannten, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte
der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter von
Chris-Feuerwerke, nachfolgend Auftragnehmer genannte und dem
Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.
2. Auftragserteilung
Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer
gegebenenfalls erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen
bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos.
Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet
der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen
Auftragserteilung, erklärt sich der Veranstalter mit den ABG
einverstanden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des
Auftragnehmers, (Fax oder Email sind ausreichend), gilt der
Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen.
Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die
Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen
Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können
jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren
Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern,
Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche
Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern.
Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch
kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters
vorgenommen werden.
3. Preise und Bezahlung
Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in
schriftlicher Form verbindlich festgehalten.
50 % des so vereinbarten Entgeltes, sind bei der
Auftragsunterzeichnung zu zahlen. Die restlichen 50 % werden
nach dem Aufbau des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst alle
Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der
Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer, oder wird im Auftrag
schriftlich festgelegt. Erforderliche Verpflegungs- und
Übernachtungskosten, sind vom Veranstalter zu tragen. Bei
Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu, vom Vertrag
zurückzutreten.
4. Genehmigung
Vor Beginn des Aufbaus, müssen alle erforderlichen
Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört
insbesondere eine schriftliche Genehmigung des
Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk
abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller erforderlichen
Zustimmungserklärungen Dritter, hat der Veranstalter zu sorgen.
Ein entsprechendes Formularmuster wird vom Auftragnehmer auf
Wunsch bereitgestellt. Die Anzeige eines Höhenfeuerwerks,
(Klasse IV), übernimmt der Auftragnehmer.
Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines
Kleinfeuerwerks der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV
(Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1,S.169) ist durch den
Veranstalter einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese
Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der
Auftragserteilung festzuhalten. Der Veranstalter ist für diesen
Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung
dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht
oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer
vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer
entstandenen Auslagen, sind in diesem Fall vom Veranstalter zu
tragen.
5. Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine
ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm den
Abbrennplatz bis zur Freigabe durch den verantwortlichen
Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter zu
sichern. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen
Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der
Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle
notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom
Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen
Auflagen entstehen die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind,
hat der Veranstalter zu tragen. Die Reste von abgebrannten
pyrotechnischen Artikeln, hat der Veranstalter zu entsorgen.
Durch den Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks,
eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Der Veranstalter hat zu
diesem Zweck am Tag des Feuerwerks einen geeigneten
(feuerfesten) Behälter zur Verfügung zu stellen. Die
Feinreinigung der Abbrennstelle, ist vom Veranstalter auf eigene
Kosten durchzuführen. Der Veranstalter hat den Auftragnehmer von
Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen etwaiger
Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen.
Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag), hat spätestens
einen Tag vor Durchführung des Feuerwerks beim Auftragnehmer
vorzuliegen. Andernfalls behält sich der Auftragnehmer vor, vom
Vertrag zurückzutreten.
6. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft
und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht Gründe
entgegenstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
wie z.B. höhere Gewalt, fehlen behördlicher Genehmigungen,
Vorliegen von Sicherheitsrisiken, Witterungsbedingte Einflüsse,
die dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen
Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßen
Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages
erforderlichen Maßnahmen. Der Auftragnehmer übernimmt
grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die durch den Abbrand
des Feuerwerks entstanden sind. Mögliche Schäden Dritter, sind
vom Veranstalter durch eine entsprechende
Haftpflichtversicherung abzudecken. Auf Wunsch kann eine
geeignete Haftpflichtversicherung vermittelt werden.
7. Ausfälle
Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten
Einflüssen, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt
werden, so hat der Veranstalter bei einem Auftragswert von bis
zu 2500 Euro eine Kostenpauschale in Höhe von 500 Euro und ab
einem Auftragswert von 3000 Euro eine Kostenpauschale von 1000
Euro an den Auftragnehmer zu bezahlen. Eine Absage der
Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden
Vertragsparteien zu.
Bei einer Absage am Veranstaltungstag, sind eventuell
entstandene Reiskosten mit 0,50 Euro pro Kilometer zu erstatten.
Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser
keinerlei Reisekosten in Rechnung. Im Krankheitsfalle des
Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die
Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um
einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle
jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet
in diesem Fall alle, durch den Veranstalter bereits geleisteten
vertraglichen Entgelte.
Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich
festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht
eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein
außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der
Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu
erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Untersagung des
Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde.
8. Kündigung
Der Veranstalter hat das Recht, die schriftliche
Auftragserteilung jederzeit zu kündigen, soweit dabei die
folgenden Punkte eingehalten werden:
1) Bis zu 28 Tage vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem
Falle hat der Veranstalter 10 % der Auftragssumme an den
Auftragnehmer zu bezahlen.
2) Zwischen 27 Tagen und 14 Tagen vor der
Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter
30 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
3) Zwischen 13 Tagen und 1 Tag vor der
Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 50
% der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
4) Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung,
so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle
Auftragssumme zu bezahlen.
9. Schadenersatz/Gewährleistung
Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug,
Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver
Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht
wurde.
Von der Tatsache losgelöst, dass der Auftragnehmer in Besitz
einer vorgeschriebenen Versicherung ist, hat der Veranstalter
eine Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung der
von Feuerwerken stehenden Gefahren abzuschließen und dem
Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
10. Urheberrecht
Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am
Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem
Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.
11. Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen
ausschließlich dem deutschen Recht.
12. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
13. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den
Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Kontakt
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